Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Verkaufs-bedingungen von cleanwells GbR

1 Geltungsbereich

(1) Für alle Angebote, Aufträge und Verkäufe gelten nur die nachstehend genannten Verkaufsbedingungen. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.

(2) Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

2 Angebot und Vertragsabschluss

(1) Alle Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich, wenn nicht ausdrücklich im Angebot auf etwas anderes hingewiesen wird. Technische und nicht-technische Beschreibungen, Leistungsbeschreibungen, Abbildungen, Zeichnungen sowie sonstige Leistungsdaten und Informationen sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

(2) Soweit in Angeboten keine Angaben bezüglich der Angebotsgültigkeit enthalten sind, ist das Angebot für einen Zeitraum von 30 Tagen ab Angebotserstellung gültig.

3) Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen.

(4) Für die Annahme, den Umfang und die Ausführung der Lieferung sind ausschließlich die schriftlich bzw. per Telefax getroffenen oder bestätigten Vereinbarungen maßgeblich. Telefonische oder mündliche Absprachen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Parteien.

(5) Wir sind zu Teillieferungen berechtigt. Diese werden sofort berechnet.

3 Überlassene Unterlagen

(1) An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 2 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurück-zusenden.

(2) Unsere Unterlagen und Produktbeschreibungen sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

(3) Der Inhalt etwaiger Prüfzeugnisse gilt nicht als Garantie oder Beschaffenheitsvereinbarung.

4 Preise und Zahlung

(1) Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk einschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe.

(2) Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das in der Auftragsbestätigung genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.

(3) Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung zu zahlen. Verzugszinsen werden in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

(4) Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.

(5) Gerät der Besteller mit der Bezahlung einer unserer Rechnungen in Verzug, so werden unsere sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofort fällig. Für alle Zahlungen ist das Eingangsdatum maßgebend.

(6) Ferner sind wir berechtigt, Barzahlungen vor weiteren Lieferungen zu verlangen. Dies gilt auch bei sonstigen Umständen, die die Zahlungsfähigkeit des Bestellers zweifelhaft erscheinen lässt.

5 Lieferzeit

(1) Lieferfristen und Termine sind annähernd und daher unverbindlich. Vereinbarte Liefertermine beziehen sich auf das Versanddatum der Ware.

Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

(3) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

 

(4) Beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, verlängert sich die Lieferzeit angemessen.

(5) Wir haften im Fall des von uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwertes.

6) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.

6 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

7 Gefahrübergang bei Versendung

Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

8 Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.

(2) Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. So-weit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

9 Gesamthaftung

(1) Für Schäden, die durch Mangel der Kaufsache, irrtümliche Falschlieferung oder Mängel der Verpackung entstehen, haften wir wie folgt:

  1. a) Soweit Schaden durch Einhaltung der Prüfpflichten des Bestellers hätten vermieden werden können, ist jede Art der Haftung unsererseits ausgeschlossen.
  2. b) Soweit Schaden trotz Einhaltung der Prüfpflichten des Bestellers entstehen, haften wir nur für grob fahrlässige Vertragsverletzungen.

(2) Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz als in § 10 vorgesehen ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.

(3) Soweit die Schadenersatzhaftung uns gegenüber oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadenersatzhaftung unserer Gesellschafter, Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.  

(4) Alle in Frage kommenden Ansprüche des Bestellers gegen uns verjähren spätestens 6 Monate nach der schadenverursachenden Handlung.

10 Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/ Herstellerregress

(1) Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

(2) Rechte wegen Mängeln gegen uns stehen nur unserem unmittelbaren Besteller zu und sind nicht übertragbar.

(3) Der Besteller muss die Ware unverzüglich nach Empfang prüfen und uns etwaige Mängel innerhalb einer Frist von 8 Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich anzeigen, andernfalls gilt die Ware als genehmigt und die Geltendmachung von Rechten wegen Mängeln ist ausgeschlossen.

(4) Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.

(5) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Methodik, mangelhafter Ausführung der Arbeiten, ungeeigneten Gerätetechnik oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

(6) Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

(8) Zur Fristwahrung der Mängelanzeige nach Absatz 2 dieser Bestimmung genügt die rechtzeitige Absendung. Dem Besteller trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere das Vorliegen eines Mangels, den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und die Rechtzeitigkeit der Mangelrüge.

(9) Wählt der Besteller wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.

(10) Ansprüche des Bestellers auf Schadenersatz, auch auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, werden ausgeschlossen sofern uns nicht der Vorwurf grober Fahrlässigkeit oder des Vorsatzes trifft. In diesen Fällen ist die Ersatzpflicht auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Diese Regelung gilt insbesondere auch für unsere Beratung in Wort, Schrift und sonstiger Weise. Der Besteller wird durch diese Beratung nicht davon befreit, selbst die Eignung des von uns hergestellten Liefergegenstandes für den beabsichtigten Verwendungszweck zu prüfen.

(11) Ist der Besteller Unternehmer, stellen öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbeaussagen unsererseits oder des Herstellers keine vertragsmäßige Beschaffenheitsangabe der Ware dar.

(12) Soweit vorstehend nicht anders geregelt, ist unsere Haftung ausgeschlossen.

11 Sonstiges

(1) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

(3) Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt.